Verwaltung von Sondereigentum
Verwaltung von Sondereigentum
Das Sondereigentum bedeutet die Vermietung eines Wohneigentums. Es steht stets in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. nach § 1 Absatz 2 WEG. Sondereigentum gilt auch für die Vermietung an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, als Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WEG.
Welche Räume zu einem Sondereigentum gehören, wird in der Teilungserklärung festgelegt. Alle Räume sind nicht ohne Einschränkung sondereigentumsfähig; es gibt Räume, die zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen müssen (§ 5 Absatz 2 WEG).
Mit Sondereigentum wird die Summe aller im Sondereigentum stehenden Räume einer Wohnanlage bezeichnet (vgl. § 1 Absatz 5 WEG).
(Paragraphen-Definition aus Wikipedia)
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